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Der Gesellschaftervertrag

Ist ein Gesellschaftsvertrag überhaupt notwendig?

Grundsätzlich muss jede Kapitalgesellschaft (was ist das?) einen Gesellschaftervertrag abschließen und diesen notariell beglaubigen lassen. Jede Personengesellschaft kann entscheiden, ob ein Gesellschaftervertrag geschlossen werden soll.

Im Vertrag werden Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt.

Es gibt einfache Musterverträge für den Gesellschaftsvertrag im Internet zu finden. Hier der Link zu den Vorlagen vom Gesetzgeber.

Diese einfachen Musterverträge können oft zur Gründung als Vorlage genommen werden. Oft ist es aber – etwas bei Wachstum – notwendig den Vertrag später genauer auszugestalten. Auch hier gibt es eine viele Muster im Internet. Damit Sie später aber nicht negativ überrascht werden, empfehlen wir hier dennoch eine professionelle Beratung bzw. Prüfung des Vertrages (z.B. durch unsere zertifizierten Berater). Somit können Sie sicher sein, später keine böse Überraschung zu erleben.

Wir empfehlen folgende Punkte im Vertrag zu regeln:

  • Stammkapital 
  • Geschäftsanteile der Gesellschafter
  • Gesellschafterversammlung (und deren Regelungen wie z.B. Zustimmung regeln)
  • Geschäftsjahr, Jahresabschluss
  • Gewinnausschüttung
  • Regeln zum Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Organe der Gesellschaft
  • Geschäftsführung (incl. Befugnisse der GF)

Grundsätzliches zu Verträgen

Verträge gestalten die Regeln der Partner (Gesellschafter, Partner, Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern). Sie geben den Beteiligten Rechtssicherheit, sowie einen Rahmen und Regeln. Sie kommen im Idealfall nur im Fall der Fälle zum Einsatz. Verträge basieren grundsätzlich auf geltendem Recht. Daher gibt es natürlich für fast alle Fälle Musterverträge. Wir empfehlen jedoch zumindest bei komplexen Vertragsgestaltungen Rücksprache mit einem Experten (Gründungsberater, Steuerberater, Juristen) zu halten, bevor sie einen Vertrag unterschreiben.

 

Information zum Gesellschaftsvertrag anhand einer GmbH:

Nachfolgend zeigen wir noch wichtige Informationen zum Gesellschaftervertrag am Beispiel einer GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung) muss unbedingt folgende Inhalte enthalten:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Zahl und Nennbeträge der Stammeinlagen

Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister müssen die Organe der GmbH bestellt werden. Das sind die Geschäftsführer und eventuell ein Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder ähnliches.
Weiterhin sind vor der Anmeldung ins Handelsregister die Mindesteinlagen auf das Stammkapital zu erbringen. 
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €. Davon muss mindestens die Hälfte in bar eingezahlt werden. Jeder einzelne Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seines Geschäftsanteiles einzahlen. Werden zusätzlich Sacheinlagen anerkannt, gelten besondere Regelungen.
Danach wird die GmbH von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist in öffentlich beglaubigter Form (d.h. regelmäßig schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift) beim zuständigen Registergericht zu stellen.

Der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister muss  folgende Punkte enthalten:

  •  Name der Firma
  • Rechtsform
  • Sitz (politische Gemeinde)
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter incl. Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion (sofern bestellt)

Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

  • Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • Auflistung der Gesellschafter mit Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdaten und der jeweiligen Nennbeträge und laufenden Nummern der Geschäftsanteile
  • Legitimation der Geschäftsführer
  • Versicherung des/der Geschäftsführer(s), dass  bestimmte persönliche Voraussetzungen für das Amt mitgebracht werden
  • Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen 
  • eventuell Liste der Aufsichtsratsmitglieder
  • bei Sachgründungen, Verträge die Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen wurden (inclusive Sachgründungsbericht)
  • sofern Sacheinlagen vereinbart: Unterlagen, dass der Wert den Betrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile entspricht

Das Registergericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister.

Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Gesellschafter der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: in diesem Fall unterliegt die Vergütung, für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der SV-Pflicht. Ist die Tätigkeit des Gesellschafters für die GmbH kein Arbeitsverhältnis, wird die Vergütung als selbständige Arbeit beurteilt.

Sozialversicherung

Sofern Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH auftreten, kommt es für die Sozialversicherungspflicht darauf an, ob der -Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft geltend machen kann (etwas Sperrminorität). Ist dies der Fall, ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt. Somit ist er nicht sozialversicherungspflichtig.

 

 

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