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Offene Handelsgesellschaft

Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der GmbH & Co. OHG schließen sich die Gesellschafter, wovon mindestens 2 Kaufleute sein müssen, zur Ausübung eines Handelsgeschäftes zusammen und müssen daher ins Handelsregister eingetragen werden. Die Rechnungslegung ist umfangreich und muss nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs erfolgen.

Bei der GmbH & Co. OHG haftet die GmbH als Kommanditist eingeschränkt nur bis zu einem bestimmten Betrag.

 

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