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Unternehmen anmelden

Die Bürokratiemühlen mahlen nicht nur langsam, sie benötigen auch ständig frisches Futter, sprich Daten und Anmeldungen. Zur Unternehmensgründung sind in Deutschland eine Menge von Anmeldungen und Genehmigungen nötig.
Nachfolgend stellen wir eine Übersicht der notwendigen Schritte vor:

Gewerbeanmeldung

Nicht um eine Gewerbeanmeldung kümmern müssen sich Freiberufler, Rechtsanwälte, Künstler oder Ärzte, sowie Land- und Forstwirte. Alle anderen Unternehmer sind zur Anmeldung beim Gewerbeamt verpflichtet.

Eine Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer ist auch Pflicht. Daher informiert das Gewerbeamt über Ihre Anmeldung.
Ihre Gewerbeanmeldung ist meist innerhalb weniger Tage bearbeitet. Bei einigen Berufen ist eine separate Erlaubnis nötig. Bei erlaubnispflichtigen Berufen (z. B. Anlageberater, Imbissbetreiber, Makler) werden zusätzlich berufliche Kompetenzen, finanzielle Voraussetzungen, sowie persönliche Zuverlässigkeit zwecks des Verbraucherschutzes geprüft.
Oft kommen auch noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Anforderungen ins Spiel: Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umwelt- oder Denkmalschutz.

Handelsregistereintrag

Um den Eintrag ins Handelsregister kommen nur Kleingewerbetreibende und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts herum. Allen anderen Rechtsformen müssen sich eintragen lassen. Ihnen bleibt der Gang zum Notar nicht erspart. Der Notar meldet Ihr Unternehmen beim Handelsregister an.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen unterteilt. In Abteilung A sind natürliche Personengesellschaften und Personen eingetragen. In Abteilung B werden Kapitalgesellschaften geführt.

Steuernummer beim Finanzamt

Das Finanzamt will wissen, dass es Ihr Gewerbe gibt – egal ob Sie schon Gewinne machen oder nicht. Sie müssen dem Finanzamt die Aufnahme des Gewerbes schriftlich mitteilen.
Das Amt gibt Ihnen ihre Steuernummer, mit der sie beim Finanzamt geführt werden.
Diese wird an jede natürliche oder juristische Person vergeben und ist eindeutig zuordenbar.

Anmeldung Sozialversicherung

Haben Sie Mitarbeiter, die sozialversicherungspflichtig sind? Dann muss dies bei den Sozialversicherungsträgern angegeben werden. Dies sind die Agentur für Arbeit, die Krankenkassen, und die Rentenversicherung. Von den Sozialversicherungsträgern erhalten Sie eine Betriebsnummer sowie Informationen unter welchem „Schlüssel“ die Mitarbeiter gemeldet und geführt werden.

Anmeldung Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist eine gesetzliche Unfallversicherung. Ihre Mitarbeiter müssen schriftlich dort gemeldet werden. Sie haben nur eine Woche Zeit diese Meldung abzugeben!
Die Fragebögen erhalten Sie auch online auf den Seiten der jeweiligen Berufsgenossenschaften.

Meldung Handwerkskammer

Gründer von Handwerksbetrieben müssen sich schriftlich bei der Handwerkskammer anmelden.
Bei der Handwerkskammer ist bei Meisterzwang für derzeit 41 Tätigkeiten zu beachten. Für die anderen Handwerke (53) reicht derzeit ein Gesellenbrief um sich selbständig zu melden.

Sonderfälle

Aufnahme Künstlersozialkasse

Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Diese gehört zu den gesetzlichen Sozialversicherungen. Sie erlaubt den Mitgliedern den Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) haben den Vorteil, dass sie nur halbe Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – sie werden hier so behandelt wie Angestellte.

Bauamt bzw. Bauaufsichtsbehörde

Wollen Sie als Gründer bauliche Veränderungen oder Erweiterungen vornehmen, um Ihre Idee voranzubringen? Dann müssen diese von der Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Bauamt genehmigt werden.
Das Bauamt ist ein Amt der Kommune, des Landes oder Bundes. Da die Bezeichnungen häufig variieren empfehlen wir Ihnen sich diesbezüglich an die Verwaltung Ihres Ortes zu wenden.
Das Bauamt arbeitet mit vielen übergeordneten Stellen zusammen und koordiniert Aufgaben. Es überprüft, ob konkrete Vorhaben mit Bauleitplanungen harmonieren.
Holen Sie sich im Vorfeld baulicher Veränderungen immer die erforderliche Genehmigung ein! Im Nachhinein kann das Bauamt eine Wiederherstellung des Anfangszustandes fordern, oder eine Schließung durchsetzen

Ordnungsamt

Bei einer Reihe von Gewerben und Veranstaltungen benötigen sie vorab die Genehmigung des Ordnungsamtes. Nachfolgend einige Beispiele, wann diese Genehmigung erforderliche ist:

  • Abhaltung von Tanzveranstaltungen
  • Alkoholausschank
  • Anlageberater
  • Betrieb von Gewinnspielgeräten
  • Bewachungsgewerbe
  • Gaststättenerlaubnis
  • Makler
  • Versicherungsgewerbe
  • Reisegewerbe  

 

Standeskammer

Anhänger einiger freier Berufe müssen nicht Mitglied der IHK oder Handwerkskammer werden. Für Anhänger freier Berufe (z.B. freie Anwälte, Architekten, Ärzte, Steuerberater) gibt es eigene Standeskammern bzw. berufsständische Kammern. Diese Berufe gehen dann zu diesen Kammern:

  • Apotheker – Apothekerkammer
  • Architekten – Architektenkammer
  • Ärzte – Bundesärztekammer /Achtung: Tierärzte – Tierärztekammer und
                                                                      Zahnärzte – Zahnärztekammer
  • beratende Ingenieure  – beratende Ingenieure Standeskammer
  • Patentanwälte  – Patentanwaltskammer      
  • Rechtsanwälte – Rechtsanwaltskammer
  • Steuerberater – Stuerberaterkammer
  • Wirtschaftsprüfer – Wirtschaftsprüferkammer

Partnerschaftsregister

Die Mitglieder freier Berufe können sich auch in einer Partnerschaft zusammenschließen. Dies müssen sie durch das zuständige Amtsgericht in das Partnerschaftsregister eintragen lassen (benötigen jedoch einen Notar). Alle Partner sind zur Anmeldung in das Partnerschaftsregister verpflichtet.
Voraussetzung für eine Partnerschaft ist, dass die Berufe aktiv ausgeübt werden und dass es sich bei den Partnern um natürliche Personen handelt. Natürlich können sie Freiberufler auch in anderen Rechtsformen zusammenschließen.

Was ist das Partnerschaftsregister?

Die Mitglieder freier Berufe können sich auch in einer Partnerschaft zusammenschließen. Dies können sie durch das zuständige Amtsgericht in das Partnerschaftsregister eintragen lassen. Alle Partner sind zur Anmeldung in das Partnerschaftsregister verpflichtet.
Voraussetzung für eine Partnerschaft ist, dass die Berufe aktiv ausgeübt werden und dass es sich bei den Partnern um natürliche Personen handelt. Das Partnerschaftsregister erteilt Auskunft über die Rechtsverhältnisse von Partnerschaften.
Im Partnerschaftsregister sind nach Eintragung der Partnerschaft auch Informationen über alle Mitglieder der Partnerschaft und Vertretungsregelungen. Das Partnerschaftsregister wird nur elektronisch geführt und veröffentlicht. Alle interessierten Personen haben die Möglichkeit das Partnerschaftsregister einzusehen. 

Die Partnerschaft ist eine Rechtsform, die für Freiberufler einfach handhabbar ist. Im Partnerschaftsvertrag kann man durch die Satzungsfreiheit leicht auf die individuellen Bedürfnisse einzelner Partner eingehen. Mit der Partnergesellschaft gibt es eine gute Alternative, die vor allem in Fragen der Haftung Vorteile bieten kann.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen gerne.

 

Sonstiges

Diese Information deckt die wichtigsten Anlaufstellen für Gründer. Es gibt in verschiedenen Bereichen weitere Anmeldungen die zu berücksichtigen sind. In vielen Fällen müssen – auch Bürger der EU – sich an die Ausländerbehörde wenden. Sobald es ums Essen geht, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Es gibt leider einige Fallstricke, die es zu beachten gilt. 

Sofern Sie sich nicht sicher sind, helfen wir Ihnen gerne.

 

 

 

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